AGB - Maiwald GmbH

 

 

1. Geltung

1.1 Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Maiwald GmbH. Sie gelten für diese und alle künftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Verhältnis zum Geschäftspartner. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt die Maiwald GmbH nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Maiwald GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn die Maiwald GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Maiwald GmbH und ihrem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. 1.3 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss und Rechte und Unterlagen

2.1 Alle Angebote der Maiwald GmbH sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sie gelten nur bei sofortiger Annahme. 2.2 Bei vereinbartem Kauf auf Probe kommt der Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer nicht binnen 4 Wochen nach Übergabe die Ablehnung erklärt und die Ware zugleich zurückgibt. Der Besteller trägt die Kosten der Rücklieferung. Die Maiwald GmbH behält sich vor, Reparatur- und/oder Instandsetzungskosten für zuvor einwandfrei gelieferte Waren zu berechnen. 2.3 Die Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern in den Auftragsbestätigungen, dem Angebot beigefügten Unterlagen und Rechnungen behält sich die Maiwald GmbH vor. Dies gilt ebenso für technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren, welche ihre Funktion und ihren Wert nicht nennenswert beeinträchtigen. 2.4 Der Maiwald GmbH verbleiben an Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere das Verwertungsrecht. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande oder wird er vorzeitig beendet, sind alle Unterlagen auf Verlangen der Maiwald GmbH zurückzugeben.

 

3. Lieferpflicht und Lieferzeit

3.1 Sofern sich individualvertraglich nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk“ vereinbart. Liefertag ist der Tag des Versands der Ware oder, wenn sich der Versand aus von der Maiwald GmbH nicht zu vertretenden Gründen verzögert, der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft. 3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar, und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. 3.3 Verbindliche Termine und Fristen für Lieferungen setzen ihre Vereinbarung und die Erfüllung vertraglicher Vorleistungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von der Maiwald GmbH angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Vorlage aller vorzulegender Unterlagen voraus. 3.4 Kann die Maiwald GmbH vereinbarte Termine oder Fristen infolge unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen oder erheblicher Betriebsstörungen, die bei ihr oder einem Lieferanten eintreten, nicht einhalten, so wird mit dem Besteller auf Mitteilung hin ein angemessener neuer Termin vereinbart. Dies gilt auch, wenn das Ereignis während eines bereits vorliegenden Verzuges eingetreten ist. 3.5 Die Maiwald GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Ab. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Sie haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. 3.6 Die Maiwald GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Maiwald GmbH zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für das der Maiwald GmbH zurechenbare Verschulden von Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 3.7 Die Maiwald GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der ihr zurechenbare Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Maiwald GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt, zu verlangen. 3.9 Sofern die Voraussetzungen von 3.8 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Übergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahme- und Schuldnerverzug geraten ist.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Maiwald GmbH behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Materialpreisänderungen eintreten. 4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Maiwald GmbH eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4.3 Verpackungen und Versandkosten werden gesondert berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. 4.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4.5 Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware fällig. 4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Für die Rechtzeitigkeit unbarer Zahlungen ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto der Maiwald GmbH maßgeblich. 4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden der Maiwald GmbH nur zu, wenn seine Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Maiwald GmbH anerkannt sind. Außerdem ist sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.8 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der vorherigen Einwilligung der Maiwald GmbH. Der Käufer trägt Diskont, Wechselspesen und Kosten hierfür. Die Hereinnahme eines Wechsels stellt keine Stundung des Kaufpreises dar.

 

5. Zahlungsverzögerung

5.1 Die Maiwald GmbH haftet nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes im Falle der fahrlässigen Pflichtverletzung. Wird ein Wechsel oder Scheck nach Fälligkeit der damit zu regulierenden Rechnungsforderung vom Besteller nicht eingelöst, kommt er dadurch auch mit der Zahlung der Rechnungsforderung in Verzug. 5.2 Kommt der Besteller mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Verzug oder trifft in seinen Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungsstockung, Einleitung des Insolvenzverfahrens), ist die Maiwald GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Dies gilt ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele oder erfüllungshalber hereingenommener Wechsel. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Verzug nicht zu vertreten hat.

 

6. Abtretungsverbot

Forderungen gegen die Maiwald GmbH dürfen nicht abgetreten werden. Wird individuell etwas anderes vereinbart, so ist jede Abtretung mit Angabe des neuen Gläubigers unverzüglich der Maiwald GmbH anzuzeigen.

 

7. Gefahrübergang, Versand und Rücksendung

7.1 Sofern sich individualvertraglich nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk“ vereinbart. 7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung den Betrieb der Maiwald GmbH verlässt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Maiwald GmbH andere Leistungen, wie Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat, sowie für Lieferungen auf Probe. 7.3 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. 7.4 Der Versand erfolgt in allen Fällen im Auftrag des Bestellers. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Maiwald GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Kunde. 7.5 Eine Rücknahme von Ware, die von der Maiwald GmbH einwandfrei geliefert wurde, erfolgt nur nach ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller trägt die Gefahr und die Kosten der Rücksendung sowie etwaig anfallende Reparatur- und/oder Instandsetzungskosten.

 

8. Mängelrechte

8.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist die Maiwald GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt nur, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. 8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder Rücktritt zu wählen. Die Ausübung beider Rechte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8.4 Die Maiwald GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Maiwald GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8.5 Die Maiwald GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. 8.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Maiwald GmbH auch im Rahmen von 8.3 auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 8.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB. 9.2 Die Begrenzung nach 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 9.3 Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der Maiwald GmbH eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.4 Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Maiwald GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Durch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkenntnis wird der Eigentumsvorbehalt nicht aufgehoben. 10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 10.3 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Maiwald GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Maiwald GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde der Maiwald GmbH für den ihr entstandenen Ausfall. 10.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Der Kunde tritt der Maiwald GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die der Maiwald GmbH vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung unserer Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Maiwald GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Maiwald GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Maiwald GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Fall ist die Maiwald GmbH auch berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. 10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Maiwald GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Maiwald GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 10.6 Wird die Kaufsache mit anderen, der Maiwald GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Maiwald GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum für die Maiwald GmbH. 10.7 Der Kunde tritt der Maiwald GmbH auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 10.8 Die Maiwald GmbH verpflichte sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Maiwald GmbH.

 

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Sofern der Kunde der Maiwald GmbH Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Maiwald GmbH Gerichtsstand. Die Maiwald GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Maiwald GmbH der Erfüllungsort.

 

12. Datenschutz

Soweit im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs erforderliche Daten des Bestellers werden nur so lang gespeichert, wie es der Geschäftsbetrieb bedarf und durchgehend nach den aktuellsten Vorschriften des BDSG behandelt. Datenschutzbeauftragter der Maiwald GmbH ist Ole-H. Maiwald.

 

 

Ihr direkter Kontakt zu uns:       +49 36 31 - 46 92 70

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